Beratungsarbeit
In Schulen, in denen die Schulkonferenz Bedarf für eine Ergänzung und Intensivierung der Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer feststellt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Beratungslehrerinnen und -lehrer beauftragen (§ 31 Abs. 1 ADO). Voraussetzung für die Auswahl ist in der Regel eine nachgewiesene Beratungskompetenz
- Beratung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten über präventive und fördernde Maßnahmen beispielsweise im Hinblick auf die Lösung von Lern- und Verhaltensproblemen und die Förderung besonderer Begabungen,
- Beratung von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten sowie von Partnern im dualen System bei der Vorbereitung des Übergangs in weiterführende Bildungsgänge sowie ins Berufsleben,
- Beratung von Lehrerinnen und Lehrern zur Vorbereitung und Unterstützung schulischer Maßnahmen zur Förderung von Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler, auch im Rahmen des VO-SF-Verfahrens (vgl. BASS 14 - 03 Nr. 2.1/Nr. 2.2),
- Beratung von Lehrerinnen und Lehrern zur Vorbeugung und Bewältigung von Lern- und Verhaltensproblemen sowie darin begründeten Konflikten in der Schule,
- Herstellen von Kontakten zu außerschulischen Einrichtungen (§ 8 Abs. 2 ADO).